#1 - Lustigste Frage der Woche an Jurilo - und die ernste Antwort :-)

Frage:

Wie kann ein CH-Briefmarkenhändler eine CHF 1.00-Briefmarke seinen Kunden für 95 Rappen verkaufen? Wie funktioniert das Geschäftsmodell?

Jurilo:

Ein Schweizer Briefmarkenhändler, der eine CHF 1.00-Briefmarke für CHF 0.95 verkauft, kann dies grundsätzlich legal tun, sofern er dabei keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Aus rechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

1. Vertragsfreiheit und Preisgestaltung

Nach schweizerischem Privatrecht gilt die Vertragsfreiheit, insbesondere auch die Preisfreiheit. Das bedeutet, dass ein Händler grundsätzlich frei ist, den Preis für seine Waren selbst festzulegen, solange keine spezialgesetzlichen Preisvorschriften bestehen. Es ist also rechtlich zulässig, eine Briefmarke unter dem Nennwert zu verkaufen, z. B. für CHF 0.95 statt CHF 1.00.

2. Mögliche Geschäftsmodelle

Ein solches Geschäftsmodell kann auf verschiedenen rechtlich zulässigen Grundlagen beruhen:

  • Ankauf von Restposten oder Sammlungen unter Nennwert: Der Händler kauft z. B. ungebrauchte Briefmarken aus Nachlässen, Sammlungen oder Geschäftsauflösungen zu einem reduzierten Preis auf. Diese kann er dann mit einem kleinen Aufschlag weiterverkaufen, der aber immer noch unter dem Nennwert liegt.
  • Werbe- oder Lockangebote: Der Verkauf unter dem Nennwert kann als Marketinginstrument dienen, um Kunden zu gewinnen. Der Händler macht dabei evtl. keinen Gewinn auf dem einzelnen Verkauf, profitiert aber von Folgegeschäften.
  • Verkauf von nicht mehr frankaturgültigen Marken: In seltenen Fällen könnten Marken verkauft werden, die nicht mehr zur Frankatur zugelassen sind (z. B. alte Serien). In diesem Fall muss der Händler jedoch klar deklarieren, dass sie nur zu Sammlerzwecken dienen. Ein Verkauf als frankaturgültige Marke wäre sonst irreführend.

3. Irreführung und Lauterkeitsrecht

Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf ein Händler keine irreführenden Angaben machen. Wenn eine Briefmarke nicht mehr frankaturgültig ist, darf sie nicht als solche verkauft werden. Eine Täuschung über die Gültigkeit oder den Wert der Marke könnte eine unlautere Geschäftspraktik darstellen.

4. Mehrwertsteuerliche Aspekte

Briefmarken, die zur Frankatur verwendet werden können, sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Der Händler muss jedoch sicherstellen, dass er die steuerlichen Vorschriften korrekt anwendet, insbesondere wenn er auch andere Waren oder Dienstleistungen anbietet.

5. Verbraucherschutz

Sofern sich das Angebot an Konsumenten richtet, sind auch die Vorschriften des Konsumentenschutzes zu beachten, insbesondere im Fernabsatz (z. B. Onlinehandel). Die Preisangaben müssen transparent und vollständig sein.

Fazit:

Der Verkauf einer CHF 1.00-Briefmarke für CHF 0.95 ist rechtlich zulässig, sofern die Briefmarke frankaturgültig ist und keine Irreführung vorliegt. Das Geschäftsmodell basiert meist auf dem günstigen Ankauf von Marken unter Nennwert. Entscheidend ist, dass der Händler transparent handelt und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

Quellen: