Kündigung bei Schwangerschaft & Mutterschaft – Sperrfrist & Missbrauch (CH)

Jurilo von Lawise.ai:

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist in der Schweiz besonders geregelt. Der Gesetzgeber schützt werdende Mütter und junge Mütter vor dem Verlust des Arbeitsplatzes in einer besonders verletzlichen Lebensphase. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Kündigung während der Schwangerschaft und Mutterschaft zulässig ist, welche Sperrfristen gelten, was als missbräuchlich gilt und wie die Praxis damit umgeht.

Während Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt gilt eine gesetzliche Sperrfrist. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Danach ist sie nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Gesetzlicher Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Sperrfrist gemäss Art. 336c OR

Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin
  • sowie in den 16 Wochen nach der Geburt

Diese sogenannte Sperrfrist beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet 16 Wochen nach der Niederkunft. Eine während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig – sie entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Beginn und Nachweis der Schwangerschaft

Die Sperrfrist gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, auch wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch nichts davon weiss. Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Spätestens bei Erhalt der Kündigung kann sie den Schutz geltend machen, indem sie ein ärztliches Zeugnis vorlegt.

Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Mutterschaft)

Kündigung nach 16 Wochen Mutterschaft

Nach Ablauf der 16-wöchigen Schutzfrist darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wieder kündigen – unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Eine Kündigung unmittelbar nach Ende der Sperrfrist kann jedoch unter Umständen als missbräuchlich gelten, insbesondere wenn sie offensichtlich im Zusammenhang mit der Mutterschaft steht.

Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR

Auch wenn die Kündigung formell zulässig ist, kann sie missbräuchlich sein, wenn sie z. B. wegen der Schwangerschaft oder Mutterschaft erfolgt. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen (Art. 336a OR).

Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Kündigung während der Schwangerschaft

Eine schwangere Arbeitnehmerin darf das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen – auch während der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs. Es gelten die vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Kündigungsfristen.

Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

Kündigt die Arbeitnehmerin selbst, prüft die ALV, ob ein triftiger Grund vorliegt. Schwangerschaft oder gesundheitliche Gründe können als triftig anerkannt werden, um eine Sanktion (Einstelltage) zu vermeiden.

Praxisfälle und Beispiele

Beispiel 1: Kündigung vor Bekanntgabe der Schwangerschaft

Wird eine Arbeitnehmerin gekündigt, bevor sie ihre Schwangerschaft mitteilt, aber war zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger, ist die Kündigung nichtig – sofern sie dies nachweist (z. B. durch ärztliches Attest).

Beispiel 2: Kündigung nach Mutterschaftsurlaub

Wird eine Arbeitnehmerin direkt nach Ablauf der 16-wöchigen Schutzfrist gekündigt, kann dies als missbräuchlich gelten, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen die Umstände genau.

Beispiel 3: Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Eine Arbeitnehmerin kündigt während der Schwangerschaft, weil sie sich überfordert fühlt. In diesem Fall droht keine Sperrfrist, aber die ALV kann eine Prüfung vornehmen, ob ein triftiger Grund vorlag.

Die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen hängen auch davon ab, wer das Arbeitsverhältnis kündigt

Kündigung durch Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer – Schweiz

Fazit

Der Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschaft ist in der Schweiz klar geregelt. Arbeitgeber müssen Sperrfristen beachten und dürfen nicht aus diskriminierenden Gründen kündigen. Arbeitnehmerinnen wiederum sollten ihre Rechte kennen und im Konfliktfall rechtzeitig handeln. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder der Gang zur Schlichtungsstelle.

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Jurilo prüft Kündigung nach Schweizer Recht – strukturiert, neutral und rechtssicher.

👉 Siehe auch: Kündigung während Krankheit – Sperrfrist nach Art. 336c OR
👉 Passend dazu: Kündigung nach Konflikt am Arbeitsplatz – zulässig oder missbräuchlich?
👉 Grundlagen: Kündigung durch Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer – Rechte & Fristen

Quellen

  • Art. 336c OR
  • Art. 336 OR
  • Art. 336a OR

FAQ zur Kündigung bei Schwangerschaft & Mutterschaft

Darf mir während der Schwangerschaft gekündigt werden?

Nein. Während der gesamten Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt gilt eine gesetzliche Sperrfrist. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.

Muss ich dem Arbeitgeber meine Schwangerschaft sofort mitteilen?

Nein. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Mitteilung. Spätestens bei Erhalt einer Kündigung sollten Sie die Schwangerschaft jedoch nachweisen, um den Kündigungsschutz geltend zu machen.

Was passiert, wenn ich gekündigt werde, bevor ich von der Schwangerschaft weiss?

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren, ist die Kündigung nichtig – auch wenn Sie es selbst noch nicht wussten. Ein ärztlicher Nachweis ist erforderlich.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei befristeten Verträgen?

Nein. Die Sperrfrist verhindert nur eine ordentliche Kündigung. Ein befristeter Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Termin – auch während der Schwangerschaft.

Kann ich während der Schwangerschaft selbst kündigen?

Ja. Sie dürfen das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen, auch während der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs. Es gelten die üblichen Kündigungsfristen.

Was passiert mit der Arbeitslosenversicherung, wenn ich selbst kündige?

Die ALV prüft, ob ein triftiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt. Schwangerschaft oder gesundheitliche Belastung können als triftig anerkannt werden, um Sanktionen zu vermeiden.

Was ist, wenn ich nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt werde?

Nach Ablauf der 16-wöchigen Schutzfrist ist eine Kündigung grundsätzlich zulässig. Erfolgt sie jedoch ohne sachlichen Grund und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Mutterschaft, kann sie als missbräuchlich gelten.

Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn ich wegen der Schwangerschaft gekündigt werde?

Ja. Wenn die Kündigung missbräuchlich ist, z. B. wegen der Schwangerschaft erfolgt, können Sie eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.

Was muss ich tun, wenn ich eine missbräuchliche Kündigung vermute?

Sie müssen die Kündigung schriftlich anfechten – spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist. Danach haben Sie 180 Tage Zeit, um Klage auf Entschädigung zu erheben.

Gilt der Kündigungsschutz auch während des Mutterschaftsurlaubs?

Ja. Die gesetzliche Sperrfrist umfasst die gesamte Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Geburt – also auch den Mutterschaftsurlaub. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.