Lohnrückforderung durch den Arbeitgeber: Wann ist sie erlaubt? (Schweiz)

Jurilo von Lawise.ai:
Im Arbeitsverhältnis geht es nicht nur um Leistung und Pflichten, sondern auch um Geld – und damit um Risiken. Ein besonders heikles Thema ist die Rückforderung von bereits ausbezahltem Lohn durch den Arbeitgeber. Wann ist das zulässig? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie ist die Rechtslage in der Schweiz geregelt? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Lohnrückforderung rechtlich möglich ist, welche Grenzen gelten und wie sich Arbeitnehmer dagegen wehren können.
Grundsatz: Darf der Arbeitgeber Lohn zurückfordern?
Gemäss Art. 322 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den verabredeten oder üblichen Lohn zu bezahlen. Ist der Lohn einmal ausbezahlt, gilt er grundsätzlich als endgültig geleistet. Eine Rückforderung ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa bei Irrtum, Überzahlung oder absichtlich zugefügtem Schaden.
Wann darf der Arbeitgeber Lohn zurückfordern?
1. Überzahlung durch Irrtum
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer versehentlich zu viel Lohn ausbezahlt (z. B. durch Rechenfehler oder falsche Eingabe), kann er den zu viel bezahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Irrtum nachgewiesen werden kann.
→ Rechtsgrundlage: Art. 62 OR (ungerechtfertigte Bereicherung)
2. Rückforderung bei nicht erbrachter Leistung
Wurde Lohn für eine Zeit bezahlt, in der der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat (z. B. unentschuldigtes Fernbleiben), kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Rückforderung geltend machen – sofern keine Lohnfortzahlungspflicht besteht (vgl. Art. 324a OR).
3. Rückforderung bei absichtlich zugefügtem Schaden
Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber absichtlich einen Schaden zugefügt (z. B. durch Diebstahl, Sabotage), kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. In diesem Fall darf er den Schaden auch mit dem Lohn verrechnen – ohne Rücksicht auf die Pfändbarkeitsgrenze.
→ Rechtsgrundlage: Art. 321e OR, Art. 323b Abs. 2 OR
Grenzen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber
Gemäss Art. 323b Abs. 2 OR darf der Arbeitgeber eigene Forderungen nur mit dem pfändbaren Teil des Lohns verrechnen. Das Existenzminimum des Arbeitnehmers muss gewahrt bleiben. Eine Ausnahme gilt bei absichtlich zugefügtem Schaden – hier ist eine unbeschränkte Verrechnung zulässig.
Rückforderung bei freiwilligen Leistungen
Wurde eine Gratifikation oder ein Bonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren (z. B. Ziel nicht erreicht, Kündigung vor Stichtag), kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Rückforderung geltend machen – aber nur, wenn dies vertraglich klar geregelt wurde.
Lohnrückforderung bei Kündigung
Wird das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet, stellt sich oft die Frage, ob bereits ausbezahlte Leistungen (z. B. Vorschüsse, Ferien, Gratifikationen) anteilsmässig zurückzuzahlen sind. Auch hier gilt: Nur bei klarer vertraglicher Regelung oder offensichtlichem Irrtum ist eine Rückforderung möglich.
Beweislast & Verjährung bei Lohnrückforderungen
- Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Rückforderung.
- Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis des Anspruchs (Art. 67 OR).
- Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel nach 10 Jahren (Art. 127 OR).
Lohnrückforderung bei IT- oder Zeiterfassungsfehlern
Häufige Lohnrückforderungen betreffen fehlerhafte Zeiterfassung oder IT-Systeme. Auch hier gilt: Nur nachweisbare Überzahlungen dürfen zurückgefordert werden.
Fazit
Lohnrückforderungen durch den Arbeitgeber sind in der Schweiz nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Arbeitnehmer sind durch gesetzliche Schranken wie das Existenzminimum und die Verrechnungsbeschränkung geschützt. Arbeitgeber wiederum sollten Rückforderungen gut dokumentieren und rechtlich absichern. Im Zweifelsfall lohnt sich eine rechtliche Prüfung – auf beiden Seiten.
👉 Fordert Ihr Arbeitgeber Lohn zurück?
Jurilo prüft, ob die Rückforderung rechtlich zulässig ist – strukturiert & rechtssicher.
👉 Siehe auch: Schadenersatzforderungen gegen Arbeitnehmer
👉 Passend dazu: Bonus, Provision, Gratifikation – Unterschiede im Arbeitsrecht
👉 Grundlagen: Arbeitsvertrag Schweiz – Inhalt & Pflichten
FAQ zur Lohnrückforderung durch den Arbeitgeber
Darf mein Arbeitgeber zu viel bezahlten Lohn zurückfordern?
Ja, wenn ein nachweisbarer Irrtum vorliegt (z. B. Rechenfehler). Die Rückforderung muss aber zeitnah erfolgen und darf das Existenzminimum nicht verletzen.
Muss ich eine Gratifikation zurückzahlen, wenn ich vor dem Stichtag kündige?
Nur wenn dies vertraglich klar geregelt ist. Ohne Rückforderungsklausel besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung.
Kann der Arbeitgeber einfach vom nächsten Lohn etwas abziehen?
Nur im Rahmen der gesetzlichen Verrechnungsgrenzen. Der unpfändbare Teil des Lohns darf nicht angetastet werden – ausser bei absichtlich zugefügtem Schaden.
Was ist, wenn ich den Lohn gutgläubig erhalten und bereits ausgegeben habe?
In Fällen ungerechtfertigter Bereicherung kann der Rückforderungsanspruch entfallen, wenn Sie gutgläubig waren und die Rückzahlung eine grosse Härte darstellen würde (Art. 35a ATSG analog).
Wie lange kann der Arbeitgeber eine Rückforderung geltend machen?
Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis, spätestens nach 10 Jahren.
Was ist mit Vorschüssen, wenn ich kündige?
Vorschüsse müssen grundsätzlich zurückgezahlt werden, wenn die entsprechende Arbeitsleistung nicht mehr erbracht wird – es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet darauf.
Kann der Arbeitgeber Ferienguthaben zurückfordern?
Nur wenn Ferien zu Unrecht bezogen oder ausbezahlt wurden. Bei korrekt gewährten Ferien besteht kein Rückforderungsanspruch.
Was ist bei absichtlich zugefügtem Schaden?
In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Schaden unbeschränkt mit dem Lohn verrechnen – auch unter das Existenzminimum (Art. 323b Abs. 2 OR).
Muss ich eine Rückforderung akzeptieren?
Nicht ungeprüft. Sie können die Rückforderung bestreiten und verlangen, dass der Arbeitgeber seine Forderung belegt. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Rückforderung nicht einverstanden bin?
Wenden Sie sich an eine Rechtsberatungsstelle oder die Schlichtungsbehörde für Arbeitsstreitigkeiten. Dort kann geprüft werden, ob die Rückforderung rechtlich zulässig ist.
