Bonus, Provision oder Gratifikation? Unterschiede im Schweizer Arbeitsrecht

Jurilo von Lawise.ai:

Im Schweizer Arbeitsalltag tauchen Begriffe wie Bonus, Provision und Gratifikation häufig auf – oft sogar synonym. Doch rechtlich handelt es sich um unterschiedliche Vergütungsformen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich Bonus, Provision und Gratifikation unterscheiden, welche Ansprüche bestehen und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.

Überblick: Drei verschiedene Vergütungsarten

Im Obligationenrecht (OR) sind verschiedene Arten von Lohnbestandteilen geregelt. Die wichtigsten Sondervergütungen neben dem Grundlohn sind:

  • die Provision (Art. 322 OR)
  • die Gratifikation (Art. 322d OR)
  • der Bonus (nicht gesetzlich definiert, aber rechtlich einzuordnen)

Diese Begriffe werden in der Praxis oft vermischt, obwohl sie unterschiedliche rechtliche Wirkungen haben.

Was ist eine Provision im Schweizer Arbeitsrecht?

Definition und Rechtsgrundlage

Die Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Abschluss oder die Vermittlung von Geschäften zusteht. Sie ist gesetzlich geregelt in:

  • Art. 322 OR

Voraussetzung ist, dass die Provision vertraglich vereinbart wurde. Sie entsteht, sobald das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

Typische Merkmale

  • Anspruch entsteht automatisch bei Geschäftserfolg
  • Höhe meist prozentual vom Umsatz oder Gewinn
  • Anspruch auch bei Kündigung anteilsmässig

Was ist eine Gratifikation nach Art. 322d OR?

Definition und Rechtsgrundlage

Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen (z. B. Weihnachten, Geschäftsjahresende) zusätzlich zum Lohn ausrichtet. Sie ist geregelt in:

  • Art. 322d OR

Ob ein Anspruch besteht, hängt von der Vereinbarung und der bisherigen Praxis ab.

Typische Merkmale

  • Freiwilligkeit (sofern nicht durch Gewohnheit verpflichtend geworden)
  • Kein fester Anspruch, ausser bei vertraglicher Zusicherung
  • Kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilsmässig geschuldet sein

Was ist ein Bonus im Schweizer Arbeitsrecht?

Rechtliche Einordnung

Der Begriff „Bonus“ ist gesetzlich nicht definiert. Je nach Ausgestaltung kann ein Bonus rechtlich entweder eine Gratifikation oder ein Lohnbestandteil (z. B. variable Lohnkomponente) darstellen.

Die Unterscheidung hängt ab von:

  • der Verbindlichkeit (freiwillig oder vertraglich zugesichert)
  • der Berechnungsgrundlage (transparent oder ermessensabhängig)
  • der Regelmässigkeit der Auszahlung

Bonus als Gratifikation oder Lohn?

  • Ist der Bonus an klare Ziele gebunden und regelmässig ausbezahlt → Lohnbestandteil
  • Ist der Bonus freiwillig, unregelmässig und ohne Anspruch → Gratifikation

In der Praxis kann ein Bonus auch gemischt ausgestaltet sein: Teil Lohn, Teil Gratifikation.

Bonus, Provision & Gratifikation bei Kündigung

  • Provisionen sind anteilsmässig geschuldet, auch bei Kündigung
  • Gratifikationen nur, wenn vertraglich vereinbart oder betriebliche Übung
  • Boni mit Lohncharakter sind anteilsmässig geschuldet; freiwillige Boni nicht zwingend

Bonus, Provision & Gratifikation im Arbeitsvertrag

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die vertragliche Ausgestaltung. Unklare Klauseln gehen zulasten des Arbeitgebers.

Fazit

Bonus, Provision und Gratifikation unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Natur und ihren Voraussetzungen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die konkrete Ausgestaltung. Arbeitgeber sollten die Vergütungsmodelle klar regeln, Arbeitnehmer ihre Ansprüche im Einzelfall prüfen – insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

👉 Unsicher, ob Ihr Bonus geschuldet ist?

Jurilo prüft Bonus-, Provisions- und Gratifikationsansprüche nach Schweizer Recht.

👉 Siehe auch: Kündigung in der Schweiz – Bonus & Geldfolgen
👉 Passend dazu: Vertragsänderung in der Schweiz – Lohn, Pensum, Funktion
👉 Grundlagen: Arbeitsvertrag Schweiz – Inhalt & Pflichten

FAQ zu Bonus, Provision und Gratifikation

Was ist der Unterschied zwischen Bonus und Gratifikation?

Ein Bonus kann entweder eine Gratifikation oder ein Lohnbestandteil sein – je nach Ausgestaltung. Eine Gratifikation ist grundsätzlich freiwillig, ein Bonus mit Zielbindung kann verbindlich sein.

Habe ich Anspruch auf eine Gratifikation?

Nur wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder durch betriebliche Übung zur Pflicht geworden ist. Ansonsten ist sie freiwillig.

Ist eine Provision gesetzlich geregelt?

Ja. Die Provision ist in Art. 322 OR geregelt. Sie entsteht automatisch, wenn ein vertraglich vereinbartes Geschäft erfolgreich abgeschlossen wurde.

Muss ein Bonus immer bezahlt werden?

Nein. Nur wenn der Bonus vertraglich zugesichert oder regelmässig und verbindlich ausbezahlt wurde, besteht ein Anspruch. Ansonsten ist er freiwillig.

Was passiert mit Bonus oder Provision bei Kündigung?

Provisionsansprüche bestehen anteilsmässig weiter. Ein Bonus mit Lohncharakter ist ebenfalls anteilsmässig geschuldet. Eine freiwillige Gratifikation kann entfallen, wenn der Anlass noch nicht eingetreten ist.

Wie erkenne ich, ob ein Bonus Lohn oder Gratifikation ist?

Entscheidend sind Kriterien wie: Regelmässigkeit, Zielbindung, Transparenz der Berechnung und vertragliche Zusicherung. Je verbindlicher, desto eher Lohnbestandteil.

Kann ein Bonus teilweise Lohn, teilweise Gratifikation sein?

Ja. In der Praxis ist eine gemischte Ausgestaltung möglich. Ein Teil kann verbindlich (Lohn), ein anderer freiwillig (Gratifikation) sein.

Was ist eine betriebliche Übung bei Gratifikationen?

Wenn eine Gratifikation über mehrere Jahre hinweg regelmässig und vorbehaltlos ausbezahlt wurde, kann daraus ein Anspruch entstehen – auch ohne schriftliche Vereinbarung.

Muss ich eine Provision zurückzahlen, wenn ein Geschäft scheitert?

Nur wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder der Dritte nicht zahlt. Art. 322 OR regelt, wann ein Provisionsanspruch entfällt oder anteilsmässig reduziert wird.

Kann ich auf einen Bonus klagen?

Ja, wenn der Bonus vertraglich zugesichert oder faktisch zum Lohnbestandteil geworden ist. Bei rein freiwilligen Boni ohne Anspruch ist eine Klage meist aussichtslos.