Kündigung in der Probezeit (Schweiz): Was erlaubt ist – und was nicht

Jurilo von Lawise.ai:
Die Kündigung während der Probezeit wirft in der Schweiz viele Fragen auf – insbesondere bei Krankheit, zur Kündigungsfrist oder zur Zulässigkeit am ersten Arbeitstag. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Regeln gemäss OR verständlich und praxisnah für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Probezeit ist im Schweizer Arbeitsrecht klar geregelt, wird in Arbeitsverträgen aber häufig falsch interpretiert oder unzulässig verlängert.
Dauer der Probezeit
Gesetzlich
Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat ab Arbeitsbeginn (Art. 335b Abs. 1 OR).
Vertraglich
Vertraglich kann die Probezeit auf maximal drei Monate verlängert oder auch verkürzt werden – dies muss jedoch schriftlich vereinbart sein (Art. 335b Abs. 2 OR).
Kündigungsfrist in der Probezeit
Gesetzlich
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1 OR).
Vertragliche Abweichungen
Die Kündigungsfrist kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden – jedoch nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde (Art. 335c Abs. 2 OR).
Für wen gilt was?
Für Arbeitgeber
- Kündigung während Probezeit grundsätzlich möglich
- Keine Sperrfrist bei Krankheit
- Achtung bei diskriminierenden Motiven
Für Arbeitnehmer
- 7-tägige Kündigungsfrist
- Kein Kündigungsschutz bei Krankheit
- Entschädigungsanspruch bei Missbrauch möglich
Kündigung während Krankheit in der Probezeit
In der Probezeit gilt keine Sperrfrist bei Krankheit. Das bedeutet:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch während einer Krankheit kündigen – die Kündigung ist wirksam (Art. 336c OR gilt erst nach der Probezeit).
Missbrauch & Diskriminierung
Wann eine Kündigung trotzdem unzulässig ist
Auch während der Probezeit ist eine Kündigung unzulässig, wenn sie missbräuchlich oder diskriminierend erfolgt – z. B.:
- wegen persönlicher Eigenschaften (z. B. Geschlecht, Religion, Herkunft)
- weil ein verfassungsmässiges Recht ausgeübt wurde (z. B. Meinungsäusserung)
- zur Vereitelung von Ansprüchen (z. B. bevorstehende Lohnfortzahlung bei Krankheit)
- wegen Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätigkeit
Solche Kündigungen gelten als missbräuchlich gemäss Art. 336 OR und können zu einer Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen führen (Art. 336a OR).
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Die Kündigung während der Probezeit unterliegt besonderen Regeln. Wie Kündigungsfristen nach der Probezeit berechnet werden und welche Fristen allgemein gelten, erfährst du hier:
→ Kündigungsfrist Schweiz: einfach erklärt inkl. Berechnung & Beispiele
FAQ zu Probezeit Kündigung
Kündigung am ersten Tag erlaubt?
Ja, eine Kündigung am ersten Arbeitstag ist erlaubt – auch während der Probezeit mit 7 Tagen Frist.
Probezeit verlängern?
Ja, die Probezeit kann vertraglich verlängert werden – aber maximal auf 3 Monate und nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist (Art. 335b Abs. 2 OR).
Kündigung per WhatsApp gültig?
Ja, eine Kündigung per WhatsApp ist formgültig, aber aus Beweisgründen nicht empfehlenswert.
Gilt die Probezeit auch bei Teilzeitstellen?
Ja, die Probezeit gilt unabhängig vom Pensum, also auch bei Teilzeit.
Kann die Probezeit bei Krankheit verlängert werden?
Ja, bei Krankheit wird die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit verlängert (Art. 335b Abs. 3 OR).
Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?
Ja, bei einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung jederzeit möglich (Art. 337 OR).
Gilt die Probezeit auch bei befristeten Arbeitsverträgen?
Ja, auch bei befristeten Verträgen kann eine Probezeit vereinbart werden.
Was passiert, wenn im Vertrag keine Probezeit erwähnt ist?
Dann gilt automatisch die gesetzliche Probezeit von 1 Monat (Art. 335b Abs. 1 OR).
Kann eine Kündigung in der Probezeit angefochten werden?
Ja, wenn sie missbräuchlich ist (z. B. diskriminierend), kann sie angefochten werden (Art. 336 OR).
Gelten andere Regeln bei Lernenden oder Praktikanten?
Ja, bei Lernenden gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz; bei Praktikanten kommt es auf den Vertragsinhalt an.
