Kündigungsfrist Schweiz: einfach erklärt inkl. Berechnung & Beispiele

Jurilo von Lawise.ai:

Die Kündigungsfrist in der Schweiz ist gesetzlich geregelt, wird aber häufig falsch berechnet – insbesondere der Beginn der Frist sorgt für Verwirrung.


In der Schweiz wird oft übersehen, dass die Kündigungsfrist ab dem nächsten Monatsanfang zu zählen beginnt – der Kündigungsmonat selbst zählt nicht mit. Viele rechnen fälschlich ab dem Kündigungstag, was zu verkürzten Fristen und ungültigen Terminen führen kann.

Kündigungsfrist Schweiz – kurz erklärt (Grundregel)
In der Schweiz beginnt die Kündigungsfrist immer am 1. des Folgemonats.
Der Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, zählt nicht mit.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach OR (Art. 335b & 335c OR)

Probezeit (Art. 335b OR):

  • 7 Tage Kündigungsfrist, jederzeit kündbar

Nach der Probezeit:

Gemäss Art. 335c OR gelten folgende Fristen, jeweils auf das Ende eines Monats:

  • Im 1. Dienstjahr: 1 Monat Kündigungsfrist
  • Ab dem 2. bis und mit 9. Dienstjahr: 2 Monate Kündigungsfrist
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate Kündigungsfrist

Diese Fristen gelten, sofern im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Wichtig: Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass die Frist ab dem nächsten Monatsanfang zu laufen beginnt.

Quellen:

Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

In der Schweiz kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag grundsätzlich frei vereinbart werden – aber nur innerhalb gesetzlicher Schranken. Ob eine vertragliche Regelung gültig ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

1. Vertragliche Kündigungsfrist hat Vorrang – aber nur bei Gleichbehandlung

Gemäss Art. 335 OR dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Kündigungsfristen nur dann vereinbaren, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. Ansonsten gilt zwingend für beide Parteien die längere Frist.

Beispiel:  

- Vertrag: Arbeitgeber 3 Monate, Arbeitnehmer 1 Monat → Ungültig
- Folge: Für beide gilt die längere Frist von 3 Monaten

2. Wann ist eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ungültig?

Eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn:

- Sie unter einem Monat liegt (ausser im ersten Dienstjahr und nur durch Gesamtarbeitsvertrag – Art. 335c Abs. 2 OR
- Sie nur für eine Partei kürzer ist (Verstoss gegen Kündigungsparität – Art. 335a OR
- Sie die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit (3 Monate) überschreitet – Art. 335b OR
- Sie zuungunsten des Arbeitnehmers gegen zwingendes Recht verstösst – Art. 362 OR

3. Wann gilt die gesetzliche Frist trotz Vertrag?

Wenn eine vertragliche Regelung ungültig oder unklar ist, kommt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung. Auch wenn im Vertrag nur eine allgemeine Kündigungsfrist steht, ohne speziell die Probezeit zu regeln, gilt während der Probezeit die gesetzliche 7-Tage-Frist (Art. 335b OR), sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Quellen:


Kündigungsfrist in der Probezeit

s. oben: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jederzeit kündbar (Art. 335b OR).

Während der Probezeit gelten besondere Regeln – etwa zur Kündigungsfrist, Krankheit oder Kündigung am ersten Arbeitstag.

Kündigung in der Probezeit (Schweiz): Was erlaubt ist – und was nicht

Kündigung mitten im Monat – was gilt?

Bei Kündigung mitten im Monat beginnt die Frist erst am 1. des nächsten Monats zu laufen; das Arbeitsverhältnis endet dann auf das entsprechende Monatsende.

Typische Fehler von KMU bei Kündigungsfristen in der Schweiz

  1. Ungleiche Kündigungsfristen im Vertrag
    Beispiel: „Arbeitnehmer: 1 Monat, Arbeitgeber: 3 Monate“
    Ungültig – es gilt für beide die längere Frist (3 Monate)
  2. Keine klare Regelung für die Probezeit
    Wird nur eine allgemeine Kündigungsfrist vereinbart, ohne die Probezeit speziell zu regeln, gilt während der Probezeit nicht automatisch diese Frist.
    → Es gilt dann die gesetzliche 7-Tage-Frist gemäss Art. 335b OR, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Verkürzung unter 1 Monat im 1. Dienstjahr ohne GAV
    Eine Kündigungsfrist unter einem Monat ist nur im ersten Dienstjahr und ausschliesslich durch Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zulässig (Art. 335c Abs. 2 OR).
    → Eine solche Regelung im Einzelarbeitsvertrag ist ungültig.
  4. Verlängerung der Probezeit über 3 Monate hinaus
    Die Probezeit darf maximal 3 Monate dauern (Art. 335b OR). Eine längere vertragliche Regelung ist teilnichtig.

Quellen:


Kündigungsfrist korrekt berechnen (Beispiel)

Dieses Beispiel zeigt Schritt für Schritt, wie die Kündigungsfrist in der Schweiz korrekt berechnet wird.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer kündigt sein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2026. Er ist seit über 10 Jahren im Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag ist keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart.

Schritt-für-Schritt-Berechnung:

  1. Anwendbare gesetzliche Kündigungsfrist:
    Gemäss Art. 335c Abs. 1 lit. c OR beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, da der Arbeitnehmer im 10. Dienstjahr oder länger ist.
  2. Regel: Monat der Kündigung zählt nicht mit
    → Januar 2026 wird nicht mitgezählt.
  3. Zählbeginn:
    Start der Frist ist der 1. Februar 2026
  4. Zählung der 3 Monate:
      1. Monat: Februar 2026
      1. Monat: März 2026
      1. Monat: April 2026
  5. Kündigungsende:
    30. April 2026


Ergebnis:

Die Kündigung vom 27. Januar 2026 wird wirksam per 30. April 2026.


Quelle:

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Kündigung während Krankheit

Wann eine Kündigung trotz Krankheit zulässig ist und welche Sperrfristen nach Art. 336c OR gelten.

Kündigung während Krankheit in der Schweiz – Sperrfrist nach Art. 336c OR

Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gelten besondere Regeln – etwa zur Kündigungsfrist, Krankheit oder Kündigung am ersten Arbeitstag.
Kündigung in der Probezeit (Schweiz): Was erlaubt ist – und was nicht


Fristlose Kündigung

In besonders schweren Fällen kann auch eine fristlose Kündigung zulässig sein.


FAQ zur Kündigungsfrist in der Schweiz

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

Nach der Probezeit gilt gesetzlich: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate ab dem 2., 3 Monate ab dem 10. Jahr – jeweils auf Monatsende (Art. 335c OR).

Gilt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich?

Ja, gemäss Art. 335a OR müssen die Kündigungsfristen für beide Seiten gleich lang sein – sonst gilt die längere Frist für beide.

Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ja, eine längere Frist kann vertraglich vereinbart werden, solange sie für beide Parteien gleich ist.

Gilt die Kündigungsfrist auch bei fristloser Kündigung?

Nein, bei einer fristlosen Kündigung entfällt die Kündigungsfrist – sie wirkt sofort (Art. 337 OR).

Was gilt bei unklarem oder fehlerhaftem Arbeitsvertrag?

Dann gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR.

Kündigung mitten im Monat?

Ja, möglich – aber die Kündigungsfrist beginnt erst am 1. des Folgemonats zu laufen.

Ist ein Kündigungsfrist verkürzen möglich?

Nur durch gegenseitige Vereinbarung oder im Gesamtarbeitsvertrag; einseitige Verkürzungen sind ungültig, wenn sie den Arbeitnehmer benachteiligen.

Ab wann beginnt die Kündigungsfrist in der Schweiz zu laufen?

Die Kündigungsfrist beginnt in der Schweiz am 1. Tag des Folgemonats nach Zugang der Kündigung zu laufen.